Jan Böhmermann ist Satiriker. Und Satiriker teilen bekanntlich gerne aus. Einstecken dagegen tun sie nicht ganz so gern. Wie auch der Herr Böhmermann, der ein Schmähgedicht gegen Erdogan verfasst und veröffentlicht hat, mit welchem er den Türken bewusst verletzten wollte. Was auch von Frau Merkel so erkannt und gesagt wurde. So weit, so gut.
Und nun? Nun lässt besagter Herr Böhmermann über seinen Rechtsanwalt Christian Schertz professoral verlauten, dass er überlegt, Angela Merkel zu verklagen, weil die Kanzlerin sein Erdogan-Gedicht als „Schmähgedicht“ bezeichnet hat, das „bewusst verletzend“ ist. Wozu Spießer Alfons gern gewusst hätte: Mit welchem Recht eigentlich, Herr Böhmermann, wollen Sie Frau Merkel möglicherweise verklagen? Vielleicht mit dem Recht auf Eigenwerbung, die Sie damit in den Medien für sich betreiben möchten…?
Angela Merkel hat sich geäußert mit ihrem verbrieften Recht aus Artikel 5 GG. Ist das nicht auch dasselbe Recht, Herr Böhmermann, auf das Sie sich mit Ihrem besagten Schmähgedicht beziehen, das bewusst verletzend ist…?
Über Recht urteilen in diesem unserem Lande die Richter und nicht die Bundeskanzlerin, die nur ihre Meinung dazu geäußert hat. Das sollte Advokat Schertz seinem Mandanten eigentlich schon längst erzählt haben. Aber der Berliner Promi-Advokat braucht vermutlich genauso Eigenwerbung wie sein Mandant. Stimmt’s? Oder hat Spießer Alfons wieder mal Recht?